Was ist der Unterschied zwischen einem Heilpraktiker und einem Arzt für Naturheilverfahren?
Der wesentliche Unterschied liegt im Ausbildungsweg. Ein Arzt bzw. eine Ärztin für Naturheilverfahren hat zunächst ein vollwertiges Medizinstudium absolviert, die Approbation erhalten und anschließend eine zusätzliche Weiterbildung im Bereich Naturheilkunde abgeschlossen. Er bzw. sie kann sowohl klassische schulmedizinische Verfahren als auch naturheilkundliche Therapien anwenden.
Ein* Heilpraktiker*in hingegen durchläuft keine universitäre Ausbildung. Die Qualifikation erfolgt meist über eine private Heilpraktikerschule oder im Selbststudium, gefolgt von einer amtsärztlichen Prüfung, die grundlegende medizinische Kenntnisse abfragt.
Was ist der Unterschied zwischen einem Heilpraktiker und einem Homöopathen?
Heilpraktiker*innen ist die allgemeine Berufsbezeichnung für Personen, die nach bestandener amtsärztlicher Prüfung die Erlaubnis erhalten, die Heilkunde auszuüben. Heilpraktiker*innen können dabei aus verschiedenen naturheilkundlichen Methoden wählen, um ihre Patient*innen zu behandeln.
Homöopathie ist eine Behandlungsmethode innerhalb der Naturheilkunde. Ein Homöopath ist also ein* Heilpraktiker*in, der sich auf homöopathische Verfahren spezialisiert hat. Heilpraktiker*innen wenden verschiedene Therapieformen an, wie Osteopathie, Akupunktur oder Phytotherapie. Homöopath*innen hingegen spezialisieren sich ausschließlich auf die Homöopathie, die nach dem Prinzip „Ähnliches mit Ähnlichem heilen“ funktioniert.
Was ist das GebüH? Was ist das Hufeland-Verzeichnis?
Das GebüH – das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker*innen – ist eine Richtlinie, die die üblichen Honorare für Untersuchungen und Behandlungen durch Heilpraktiker*innen auflistet. Es dient als Orientierung für die Abrechnung und hilft Patient*innen, die Kosten einer Behandlung besser einzuschätzen.
Das Hufeland-Verzeichnis ist eine Übersicht bewährter naturheilkundlicher Verfahren, die von Ärzt*innen mit Zusatzqualifikation in Naturheilverfahren angewendet werden. Es dokumentiert, welche alternativen Behandlungsmethoden als anerkannt gelten.
Was sind Untersuchungs- und Heilmethoden nach dem Hufeland-Verzeichnis?
Das Hufeland-Verzeichnis der Besonderen Therapieeinrichtungen listet alle naturheilkundlichen und alternativen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf, die von Ärzt*innen mit Zusatzqualifikation für Naturheilverfahren und Heilpraktiker*innen angewendet werden. Beispiele für Behandlungen aus dem Hufeland-Verzeichnis sind:
Osteopathie
Homöopathie
Anthroposophische Medizin
Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)
Welche Behandlungen dürfen Heilpraktiker nicht durchführen?
Heilpraktiker*innen haben in Deutschland klare Grenzen, was sie behandeln oder untersuchen dürfen. Nicht erlaubt sind unter anderem:
Behandlung meldepflichtiger Infektionskrankheiten
Geburtshilfe und Entbindung
Verordnung von rezeptpflichtigen Medikamenten
Zahnmedizinische Behandlungen
Blutspenden und Bluttransfusionen
Ausstellung amtsärztlicher Atteste oder Gutachten
In diesen Fällen sollten Sie immer eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen.
Werden Akupunkturbehandlungen erstattet?
Ja, eine Behandlung mit Akupunktur wird erstattet. Ebenfalls erstattungsfähig sind naturheilkundliche Methoden wie Osteopathie und Homöopathie.
Beinhaltet die Zusatzversicherung für Heilpraktiker auch Psychotherapie?
Nein, der Tarif umfasst keine Leistungen für psychotherapeutische Behandlungen. Psychotherapeutische Behandlungen gehören grundsätzlich zum Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Kann ich zu jedem Heilpraktiker gehen?
Sie können sich bei jedem bzw. jeder Heilpraktiker*in behandeln lassen, der eine vollumfängliche Heilpraktikererlaubnis besitzt. Behandlungen bei einem Arzt oder Ärztin für Naturheilverfahren werden für Leistungen des Hufeland-Verzeichnisses auch übernommen.
Welche Beschränkungen gibt es bei der Erstattung?
Die von Heilpraktiker*innen berechneten Behandlungskosten werden bis zu den Höchstsätzen des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) erstattet. Für Ärzt*innen gelten die Höchstsätze der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Bitte beachten Sie außerdem folgende Erstattungsgrenzen:
Im ersten Kalenderjahr: bis zu 500 Euro bei einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von insgesamt 625 Euro
In den ersten beiden Kalenderjahren: bis zu 1.000 Euro bei einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von insgesamt 1.250 Euro. Hierbei werden die bereits erfolgten Erstattungen aus dem laufenden und dem vorhergehenden Kalenderjahr angerechnet.
Ab dem 3. Kalenderjahr: 1.000 Euro bei einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von insgesamt 1.250 Euro
Gibt es eine Wartezeit für die Heilpraktiker-Zusatzversicherung?
Nein, für die Zusatzversicherung NaturPRIVAT gelten keine Wartezeiten. Für alle Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages und nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, können Sie direkt die Leistungen beanspruchen. In den ersten beiden Jahren gibt es allerdings Erstattungshöchstgrenzen.
Bildet der Tarif Alterungsrückstellungen?
Nein, der Tarif bildet keine Altersrückstellungen. Dem Tarif liegen vier Altersgruppen zugrunde:
Altersgruppe 1: bis 19 Jahre
Altersgruppe 2: 20 bis 49 Jahre
Altersgruppe 3: 50 bis 64 Jahre
Altersgruppe 4: ab 65 Jahren
Bei einer Beitragserhöhung wegen Altersumstufung können Sie den Tarif mit einer Frist von zwei Monaten kündigen.
Wie lange ist die Vertragslaufzeit und wie lange sind die Kündigungsfristen?
Der Versicherungsvertrag wird zunächst bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um ein Kalenderjahr, wenn Sie ihn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende kündigen.