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FAQ zum neuen Verfahren zur Meldung von Beiträgen als Lohnsteuerabzugsmerkmal

Hier beantworten wir häufige Fragen zur elektronischen Übermittlung Ihrer Beitragsdaten im Verfahren der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren).

Wichtige Information:

Diese Informationen dienen lediglich Ihrer Orientierung und ersetzen keine steuerliche Beratung. Bei Fragen zum neuen ELStAM-Verfahren wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater oder an Ihr Finanzamt.

Häufig gestellte Fragen zum ELStAM-Verfahren

Was ändert sich für Sie?
Bisher:
Zur Erlangung des Arbeitgeberzuschusses und zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen Ihrer Gehalts- bzw. Bezügeabrechnungen haben Sie bisher Papierbescheinigungen von uns zur Weiterleitung an Ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erhalten.
Neu:
Ab Januar 2026 übermitteln wir die beitragsrelevanten Daten Ihrer privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung digital an die Finanzbehörden. Ihr Arbeitgeber bzw. Dienstherr ruft die Daten dort ab. Papierbescheinigungen entfallen.
Ihr Vorteil:
Sie müssen sich um nichts kümmern – alles erfolgt automatisch.
Wann erfolgt die Übermittlung?
Spätestens zum 20. November erfolgt die Meldung über die Daten für das Folgejahr.
Bei Beitragsänderungen im laufenden Jahr erfolgt umgehend eine Korrektur-Meldung.
Information über die Datenübermittlung
Nach erfolgreicher Übermittlung erhalten Sie einen Beleg über die gemeldeten Beitragsangaben. Registrieren Sie sich im Kundenportal und greifen Sie jederzeit bequem und dauerhaft auf alle Meldebelege zu – ganz ohne Post und Papier. So behalten Sie stets den Überblick und sparen Zeit. Ohne Registrierung erhalten Sie die Meldebelege weiterhin per Post.
Widerspruch gegen die Datenübermittlung
Der Widerspruch kann nur für zukünftige Zeiträume ausgesprochen werden, das heißt, er gilt für die kommenden Monate im laufenden oder wahlweise erst ab dem nächsten Besteuerungsjahr. Bitte beachten Sie: Gegebenenfalls kann Ihr Arbeitgeber im Falle eines Widerspruchs Ihren steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und die Vorsorgeaufwendungen nicht mehr berücksichtigen.
Es werden keine Papierbescheinigungen mehr für die Beiträge ab 2026 erstellt.
Wie kann ich widersprechen?
Widersprechen kann nur der Versicherungsnehmer.
Entweder schriftlich, per Mail oder digital über folgenden Link: Widerspruch
Ist die Rücknahme eines Widerspruchs möglich?
Ja. Die Rücknahme Ihres Widerspruchs ist grundsätzlich möglich. Sie können wählen, ob die Rücknahme bereits für das laufende Besteuerungsjahr oder erst ab dem nächsten Besteuerungsjahr gelten soll. Die Erklärung zur Rücknahme des Widerspruchs kann nur durch den Versicherungsnehmer erfolgen. Sie ist schriftlich oder per Mail an service@ukv.de einzureichen.
Ich habe der Datenmeldung widersprochen. Erhalte ich trotzdem wie gewohnt die Finanzamtbescheinigung zu Jahresbeginn?
Ja, Die Meldung über die nach § 10 Absatz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigungsfähigen Beiträge des Vorjahres erfolgt weiterhin, damit diese bei der Steuererklärung einbezogen werden können. Dieses Verfahren gilt parallel zu dem ELStAM-Verfahren. Arbeitgeber-Wechsel
Ihr neuer Arbeitgeber wird Ihre Daten aufgrund der Angabe Ihrer SteuerID bei der Finanzbehörde automatisch abrufen. Sie müssen sich um nichts kümmern.

Sie möchten mehr zum digitalen/
elektronischen Meldeverfahren erfahren?

Nähere Informationen erhalten Sie im PKV-Serviceportal.
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